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§ 24 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 24 Besetzung und Benennung
(1) 1Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. 2Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
- 1.
- sechs Vertreter der Hersteller,
- 2.
- ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 3.
- zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 4.
- ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen Anspruchsberechtigten,
- 5.
- ein Vertreter der Umweltverbände und
- 6.
- ein Vertreter der Verbraucherverbände.
(2) 1Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder und Stellvertretungen. 2Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. 3Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. 4Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 geregelt.
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