§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
(1)
1Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung.
2Energieerzeugnisse, die nach den
§§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2)
1Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der
§§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender.
2Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der
§§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) 1Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. 2In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) 1Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 2Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. 3Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 4Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) 1Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. 2Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
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interne Verweise§ 9a EnergieStG Registrierte Empfänger (vom 01.04.2010) ... in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. (5) ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023) ... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
Zitat in folgenden NormenBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 58
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 52 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler (vom 01.01.2018) ... Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, ... als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem für den ... steuerfreie Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem für ihn ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... zu erstatten. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt werden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit ... Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des ... Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. ... eines Fahrzeugs, 6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung ( § 24 Absatz 1 ) anschließt oder 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in ... werden, 2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung ( § 24 Absatz 1 ) überführt werden oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... „es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an". b) Folgender Absatz 1a wird ... in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. (5) Der ... in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung ( § 24 Absatz 1 ) vorliegen." 11. § 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) ... eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen." 11. § 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird ...
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