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§ 24
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§ 24 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 707-30
Wirtschaftsförderung
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt
Kapitel 2 Organisation
Abschnitt 1 Organe
Unterabschnitt 3 Vorstand
§ 23
←
→
§ 25
§ 24 Entscheidungen zu Sperrfristen
§ 24 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den
§§ 55
bis
58
.
(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.
§ 23
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Zitierungen von
§ 24 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 60 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen
§ 24
entsprechend. (2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der ...
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