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Artikel 24 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 5.6. wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„5.6.Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be-
kanntmachung im Bundesanzeiger und entweder einem überregionalen
Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG
tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
(§ 109 Absatz 2 WpHG)
420".


2.
Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 24 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 26 SchwFinBG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Gliederung wird ...