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§ 24 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
(1) (aufgehoben)
(2) 1Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(3) 1Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(4) 1Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(5) 1Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. 2Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 24 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2017 | Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219 |
aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
aktuell vorher | 01.06.2013 | Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1251 |
aktuell vorher | 16.09.2012 | Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 16.07.2012 BGBl. I S. 1535 |
aktuell vorher | 19.12.2008 | Artikel 1 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2483 |
aktuell vorher | 24.03.2007 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
aktuell | vor 24.03.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Artikel 2 11. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 3. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Zulassung von ...
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... Registrierungs-Kennnummer." 30. § 31c wird aufgehoben. 31. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und ... 31c wird aufgehoben. 31. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung ...
Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483
Artikel 1 36. FuttMVÄndV
... 4" durch die Angabe und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 2. § 32 Abs. 4 wird aufgehoben. 3. In Anlage 2a wird die Position ...
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 46. FuttMVÄndV
... 2" durch die Angabe „Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 6. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... Angabe „Anlage 2b" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt. 9. § 24 wird § 7. 10. § 23 wird § 8. 11. § 23a wird § 9. ... 31" durch die Angabe „§ 21" ersetzt. 30. § 32 wird § 24 ; in ihm werden die Absätze 1 bis 5 wie folgt gefasst: „(1) Die Zulassung ...
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... die Wörter „im Sinne der Fertigpackungsverordnung" gestrichen. 10. § 24 Absatz 1 wird aufgehoben. 11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 ...
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