§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 24 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle prüfungsrelevanten Entscheidungen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung regelt die Sitzungs- und Abstimmungsmodalitäten.

(3) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das Prüfungsamt übertragen, sofern die Aufgaben ihrer Art und Bedeutung nach die Übertragung zulassen.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder oder die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.



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