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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 24 Praxisintegrierende Studienphasen



(1) In den praxisintegrierenden Studienphasen sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Die praxisintegrierenden Studienphasen bestehen aus

1.
Praktika an den verschiedenen Ausbildungsstandorten und

2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(3) Die Durchführung der praxisintegrierenden Studienphasen erfolgt an den jeweiligen Ausbildungsstandorten.

 
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