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§ 24 - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 24
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
Zitierungen von § 24 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 HGB
... Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1. ... Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, ...
Zitat in folgenden Normen
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 2 PartGG Name der Partnerschaft (vom 01.01.2024)
... enthalten. (2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24 , 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § ... 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine ...
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 28 VermAnlG Strafvorschriften (vom 16.08.2021)
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder 2. entgegen ... 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eine Versicherung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 3 AktRNG 2016 Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1. In § 13f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie den §§ 24 und 25 Satz 2" gestrichen. 2. Dem § 108 wird folgender Satz angefügt: ...
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