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§ 24 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 24 Staatliche Prüfung



(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.

(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.



 

Zitierungen von § 24 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HebG Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
... Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre ...
§ 26 HebG Vorsitz
... Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde ...
§ 71 HebG Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung (vom 16.12.2023)
... Teils des Studiums, 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24 , insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 3 HebStPrV Inhalt des modularen Curriculums (vom 16.12.2023)
... fest: 1. die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird, 2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen ...