§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid
(1)
1Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.
2Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:
- 1.
- die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,
- 2.
- eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3.
- eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,
- 4.
- einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2,
- 5.
- Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 6.
- eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 7.
- eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
3Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden.
5Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach
§ 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) 1Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern" des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. 2Für serienmäßig hergestellte Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.
(4) 1Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. 2Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs maßgebend.
(5)
1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung gemäß
§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen.
2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
(6)
1Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid.
2Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach
§ 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden.
3Im Übrigen ist
§ 12 entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 27 KWKG 2025 Begrenzung der Zuschlagszahlungen (vom 01.01.2023) ... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ... 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 , 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den ...
§ 30 KWKG 2025 Vorschriften für Prüfungen (vom 01.01.2023) ... Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6 . (2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter ...
§ 32a KWKG 2025 Clearingstelle (vom 01.01.2023) ... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
§ 33 KWKG 2025 Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2023) ... (aufgehoben) 2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die ...
§ 34 KWKG 2025 Evaluierungen (vom 01.01.2023) ... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten ...
Zitat in folgenden NormenBAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG 5.1 Zulassung für ... diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typen- genehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird ... und nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird 50 ... für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG 0,1 Prozent der im Vorbescheid festgelegten KWK- ...
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021) ... 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der ... eingefügt. cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „gemäß § 24 erteilt" die Wörter „und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an ... mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist." 18. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Zulassung ergeht gegenüber dem ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023) ... angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ... 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 , 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt. 26. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35. Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen ... die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6" ersetzt. bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 ... für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Zitate in aufgehobenen TitelnKraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Anlage 1 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021) ... Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG**** 25 Euro für Speicher bis 5 m³, 100 Euro für ... für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG 0,1 Prozent der im Vorbescheid aus- gewiesenen KWK- ... für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ...
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