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§ 24 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 24 Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Erbringung von Kreditdienstleistungen die folgenden Daten mit:
- 1.
- den Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seine Dienste erbringen will, und einen etwaig abweichenden Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
- 2.
- die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleistungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Auslagerungsunternehmens im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
- 4.
- die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind,
- 5.
- gegebenenfalls nähere Angaben zu den Maßnahmen, die beim Kreditdienstleistungsinstitut zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle getroffen wurden, um die Vereinbarkeit der vorgenannten Verfahren, Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle mit den für den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus geltenden Rechtsvorschriften auch nach Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 3 sicherzustellen,
- 6.
- eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, sofern in den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73; L 156 vom 19.6.2018, S. 43; L 334 vom 27.12.2019, S. 155) festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind,
- 7.
- die Zusicherung, dass das Kreditdienstleistungsinstitut über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren, sowie
- 8.
- die Angabe, ob das Kreditdienstleistungsinstitut in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
(2) 1Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 binnen 45 Tagen, nachdem sie der Bundesanstalt vollständig zugegangen sind, an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. 2Die Bundesanstalt unterrichtet das Kreditdienstleistungsinstitut darüber, an welchem Tag die Daten den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet wurden und an welchem Tag diese den Zugang bestätigt haben. 3Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 zudem an die zuständigen Behörden eines etwaig von dem Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat abweichenden Vertragsstaats weiter, in dem der Kredit gewährt wurde.
(3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, darf Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erst erbringen,
- 1.
- wenn die Bestätigung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über den Zugang der Daten nach Absatz 2 Satz 1 bei der Bundesanstalt eingegangen ist oder,
- 2.
- wenn die Bestätigung des Zugangs ausbleibt, zwei Monate nach Eingang der Daten nach Absatz 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
(4) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt und in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jede spätere Änderung der Daten nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen, nachdem ihm die Änderung bekannt geworden ist, mitzuteilen. 2Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ist in diesem Fall einzuhalten.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Mitteilungen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Zitierungen von § 24 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 KrZwMG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
... die Bundesanstalt für den Fall, dass das Kreditdienstleistungsinstitut Dienste im Rahmen von § 24 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats und ...
§ 23 KrZwMG Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
... zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Daten im Sinne des § 24 Absatz 1 bei der Bundesanstalt über die beabsichtigte Erbringung von Kreditdienstleistungen durch ein ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
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