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§ 24 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen



Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.



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Frühere Fassungen von § 24 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung". d) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gewähr für ... d) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen". e) Nach der § 38 betreffenden ... Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen." 19a. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gewähr für bestimmte ... übergehen." 19a. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen Der Verkäufer eines Futtermittels ...