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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 24 Laufbahnlehrgang



(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,

1.
die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und

2.
auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst

1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer

a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

c)
Recht des öffentlichen Dienstes,

d)
Führungslehre und Psychologie,

e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

f)
Kriminalistik und

g)
Englisch sowie

2.
in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.

(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

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Zitierungen von § 24 MBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MBPolVDVDV Bewertung
... in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2 ) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen ...