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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 24 Laufbahnlehrgang
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
- 1.
- die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
- 2.
- auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
- 1.
- in der theoretischen Ausbildung die Fächer
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Führungslehre und Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik und
- g)
- Englisch sowie
- 2.
- in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
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Zitierungen von § 24 MBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 MBPolVDVDV Bewertung
... in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2 ) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen ...
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