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§ 24 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,

2.
Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,

3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen mit 10 Prozent,

4.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".