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§ 24 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,
- 2.
- Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
- 3.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen mit 10 Prozent,
- 4.
- Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen mit 10 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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