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§ 24 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 24 Angaben zu den Beteiligten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend.
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Zitierungen von § 24 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 NotAktVV Angaben im Verwahrungsverzeichnis
... sonstiges eindeutiges Zeichen, 3. die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses ( § 24 ), 4. das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat, ...
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