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§ 24 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 24 Anwesenheitspflicht
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. 2Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildenden. 3Bewerberinnen und Bewerber haben eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. 4Die ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die Vorlage eines Attests verlangen.
Zitierungen von § 24 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 PatAnwAPrV Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
... Sonderurlaubs oder einer Eltern- oder Pflegezeit ruht, 2. die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder 3. eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit ...
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