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§ 24 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers



(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

(2) 1Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. 2Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.

(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

(5) 1Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. 2Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. 3Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
das Datum der Prüfung nach Satz 1,

2.
den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie

3.
die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.



 

Zitierungen von § 24 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ProdSG Marktüberwachung
... erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen. (8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres ...
§ 28 ProdSG Bußgeldvorschriften
... § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt, 10. entgegen § 24 Absatz ... 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt, 10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht ... 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet, 11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, werden die Wörter „ §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4 bis 11 und ...
Artikel 9 ProdSGNOG Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des ... ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ § 24 Absatz 1 ProdSG " durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ... 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 4 wird die Angabe „ § 24 ProdSG " durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „ §§ 24 , 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch ...