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§ 24 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. 2Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.
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Zitierungen von § 24 PrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 PrüfV Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
... des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist. (4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend ...
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