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§ 24 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 24 Unterrichtung bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen



(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle darüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.

(2) 1Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteuntersuchung der Proben des Erzeugers in dem betreffenden Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Berücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersuchungsstellen erreicht wurde. 2Die Unterrichtung der Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen.



 

Zitierungen von § 24 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 2 RohmilchGütV (zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung