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§ 24 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber



(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. 2Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.

 
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Zitierungen von § 24 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TEHG Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
... entsprechend. (5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1  ...