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§ 24 - Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Beipackverbot
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.
Zitierungen von § 24 TabStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 TabStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, 3. einer Vorschrift des § ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tabaksteuerverordnung (TabStV)Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz ...
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