Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 24 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 24 Verschwiegenheitspflicht



Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.



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