§ 24 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 24 Eröffnungsbeschluss


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:

1.
den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),

2.
den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.

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Zitierungen von § 24 VDuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 VDuG Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung
... Klärung möglicher Insolvenzanfechtungsansprüche auf Rückzahlung der nach § 24 gezahlten Beträge ausgesetzt oder, sofern nach Einschätzung des Sachwalters ein ... ist auch einzustellen, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung lediglich ein Teil der nach § 24 zu leistenden Zahlungen erbracht ist. (2) Wird das Umsetzungsverfahren ... erbracht ist. (2) Wird das Umsetzungsverfahren eingestellt, sind alle nach § 24 erfolgten Zahlungen an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Die ...


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