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§ 24 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 24



(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder

2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder

3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder

4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder

5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) 1Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. 3Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.



 

Zitierungen von § 24 VwGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 VwGO
... 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 47 BDG Beamtenbeisitzer (vom 12.02.2009)
... ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben. (2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die ...
§ 50 BDG Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers (vom 12.02.2009)
... Ausübung des Amts entbunden werden. (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ...

Europol-Gesetz (EuropolG)
G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
§ 5 EuropolG Datenschutzkontrolle und Haftung (vom 30.06.2017)
... Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die ... den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in ...

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
Artikel 1 7. SGGÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Kreis der für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht nach den §§ 21 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung gewählten ehrenamtlichen Richter beruft das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
...  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend." 11. § 64 Abs. 2 wird wie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
§ 9 EJG Gemeinsame Kontrollinstanz (vom 08.09.2015)
... durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Örtlich zuständig ...