(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
- nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2.
- seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 3.
- einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
- 4.
- die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5.
- seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) 1Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. 3Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des
§ 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach
§ 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
§ 5 EuropolG Datenschutzkontrolle und Haftung (vom 30.06.2017) ... Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die ... den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in ...
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010