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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 24 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 24 Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. 2Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.
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Zitierungen von § 24 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 150 WDO Verordnungsermächtigung
... einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24 und 130 sowie von Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 1 anzusehen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/24_WDO.htm