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§ 24 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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§ 24 Anzeige des Wärmeplans
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
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Zitierungen von § 24 WPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 WPG Verordnungsermächtigungen
... Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Die ...
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