(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(4)
1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (
§ 2 Nr. 3) herbeiführt.
§ 27 WStG Meuterei ... eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung ( § 24 ) oder einen tätlichen Angriff (§ 25) begehen, so wird jeder, der sich an der ...
§ 28 WStG Verabredung zur Unbotmäßigkeit ... eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung ( § 24 ), einen tätlichen Angriff (§ 25) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so werden ...