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§ 24 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 24 Verfügungstransparenz
Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
- 1.
- Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
- 2.
- Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
- 3.
- Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.
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