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§ 24a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 24a Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
1Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern
- 1.
- das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder
- 2.
- das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 24a EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 4 Kohleausstiegsgesetz vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 4 Kohleausstiegsgesetz vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2503 |
aktuell | vor 22.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24a EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28a EnWG Neue Infrastrukturen (vom 27.07.2021)
... Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn 1. durch die Investition der Wettbewerb bei ...
§ 28b EnWG Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat (vom 12.12.2019)
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher ÜbertragungsnetzentgelteV. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Zitat in folgenden Normen
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 55 KVBG Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
... diese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden. In einer Förderrichtlinie des Bundesministeriums für ...
LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
§ 1 LNGV Anwendungsbereich
... soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 KAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst: „§ 24a Schrittweise Angleichung der ... geändert: a) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst: „ § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse". ... befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt." 5. § 24a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse". ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2002
Artikel 1 EnWGEGBAnpG
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz". b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst: „§ 24a Schrittweise Angleichung der ... b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst: „ § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; ... Wort „Verteilnetz" durch das Wort „Verteilernetz" ersetzt. 15a. § 24a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort „; ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte". k) In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte," ... auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden." 30. § 24a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von ... und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24b Zuschuss zur anteiligen ... von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023". 2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: „§ 24b Zuschuss zur anteiligen ...
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 NetzEntgMoG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2019)
... c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte". d) Die Angabe zu ... „vorgesehen werden kann" ersetzt. 10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Schrittweise Angleichung der ... 10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „ § 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte Eine Rechtsverordnung nach ...
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