§ 24f Entbindung
1Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung.
2Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden.
3Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
4Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung.
5§
39 Absatz 2 gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 11 SGB V Leistungsarten (vom 01.01.2024) ... Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur ...
§ 134a SGB V Versorgung mit Hebammenhilfe (vom 09.06.2021) ... Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der ...
§ 341 SGB V Elektronische Patientenakte (vom 26.03.2024) ... der nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit den §§ 24c bis 24f beschlossenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung ...
Zitat in folgenden NormenBundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
§ 4 BPolHfV Leistungen (vom 27.06.2020) ... 2. Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen zur künstlichen ...
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 PNG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... wie folgt gefasst: „1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),". b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „der ... eingefügt. 6. Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c bis 24i eingefügt: „§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und ... § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung. § 24f Entbindung Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
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