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§ 259 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 259 Formulare
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. 2Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.
Text in der Fassung des Artikels 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 259 FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 159 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 259 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 259 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 493 FamFG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der ... §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Für Anmeldungen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
Artikel 2 UntKostRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der ... §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 159 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... In § 14a Satz 1, § 259 Absatz 1 Satz 1 und § 387 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in ...
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