§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
1Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. 2Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Zitierungen von § 25 AO
interne Verweise§ 28 AO Zuständigkeitsstreit ... halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die ...
Zitat in folgenden NormenBodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2025) ... Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenJahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_AO.htm