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§ 25 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
(1) Ausländer, die
- 1.
- auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,
- 2.
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und
- 3.
- in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,
(2) Ausländer, die
- 1.
- auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,
- 2.
- in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und
- 3.
- einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
- 1.
- an Bord,
- 2.
- im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
- 3.
- bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 8. April 2015 BGBl. I S. 599 m.W.v. 22. April 2015
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Frühere Fassungen von § 25 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.04.2015 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.04.2015 BGBl. I S. 599 |
aktuell vorher | 06.09.2013 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484 |
aktuell | vor 06.09.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AufenthV Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz (vom 27.06.2020)
... werden, und 8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht ...
Zitat in folgenden Normen
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
§ 30 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel (vom 18.11.2023)
... ausgeübt werden, und 4. Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. 5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel." 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 16 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
... Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ...
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