Artikel 25 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 25 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes


Artikel 25 ändert mWv. 1. Januar 2025 SchVG § 9, § 15

Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gläubiger" die Wörter „in Textform" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und" gestrichen.



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