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§ 25 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 25 Satzung
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß Vorschriften enthalten über:
- 1.
- seinen Namen und seinen Sitz;
- 2.
- seine Aufgabe;
- 3.
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- 4.
- das Stimmrecht der Mitglieder;
- 5.
- seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
- 6.
- den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
- 7.
- das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
- 8.
- die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbandes.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.
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Zitierungen von § 25 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 BWaldG Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
... angepaßt haben, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine mit § 25 in Einklang stehende Satzung erlassen. (3) Die nach Landesrecht bisher ...
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
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