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§ 25 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität



(1) 1Für die Regelungen dieses Abschnitts und des Kapitels 1 werden die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. 2Dies gilt gleichermaßen für die Versicherungszeiten, die vor einem Zeitpunkt zurückgelegt wurden, zu dem die Rechtsvorschriften der Europäischen Union für diesen Staat galten.

(2) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts Anspruch auf die Leistung einer Rente, die unter Anwendung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zuerkannt wurde oder nach dem Tag vor dem Tag des Austritts noch zuzuerkennen ist, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt.

(3) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter der Versicherungsaufsicht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland privat versichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

 
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