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1Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume von Unternehmen sowie von Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten.
2Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden.
3Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die
§§ 306 bis 310 und
§ 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
4Bei Gefahr im Verzug dürfen die Personen, die die Nachprüfung durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
5An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
6Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen a) § 25 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, oder b) § 30 in Verbindung mit § 203 Absatz ... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 4. entgegen a) § 25 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, oder b) § 30 in Verbindung mit § 204 Absatz ...