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§ 25 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 25 Übergangsvorschriften
(1) 1Anerkennungen von Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 1. März 2021 eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. 2Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der Erklärung nach Satz 1 einzureichen.
(2) Absatz 1 gilt für unbefristete Anerkennungen mit der Maßgabe, dass diese Anerkennungen längstens bis zum 1. Dezember 2025 gelten.
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