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§ 25 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 25 Lieferschein und Deckblatt



(1) 1Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk vom Inverkehrbringer und Verwender zu dokumentieren. 2Hierzu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein nach dem Muster in Anlage 7 auszustellen, der folgende Angaben enthalten muss:

1.
den Inverkehrbringer,

2.
Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen,

3.
bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung,

4.
die Überwachungsstelle oder Untersuchungsstelle,

5.
Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle für bestimmte Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforderungen,

6.
die Liefermenge in Tonnen und Abgabedatum,

7.
die Lieferkörnung oder Bodengruppe und

8.
den Beförderer.

(2) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den ausgefüllten Lieferschein zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben. 2Der Beförderer hat den ausgefüllten und unterschriebenen Lieferschein dem Verwender zu übergeben.

(3) 1Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt nach dem Muster in Anlage 8 zu dokumentieren. 2Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Verwender,

2.
den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist,

3.
das Datum der Anlieferungen,

4.
die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme,

5.
die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 unter Angabe der jeweiligen Nummer,

6.
die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand" oder „Lehm, Schluff oder Ton",

7.
Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hinblick auf die Eigenschaft „günstig" oder „ungünstig" nach Anlage 2 oder 3 und

8.
die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3.

3Der Lieferschein kann für Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0, Bodenmaterial der Klasse 0* - BM-0*, Bodenmaterial der Klasse F0* - BM-F0*, Baggergut der Klasse 0 - BG-0, Baggergut der Klasse 0* - BG-0*, Baggergut der Klasse F0* - BG-F0*, Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0 und Schmelzkammergranulat - SKG entfallen, wenn die Gesamtmenge des Einbaus in ein technisches Bauwerk 200 Tonnen nicht überschreitet. 4Der Verwender hat das Deckblatt unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Bauherr ist, dieses zusammen mit den Lieferscheinen dem Bauherrn zu übergeben. 5Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben. 6Sofern es sich bei der Baumaßnahme um eine Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere um die Verlegung eines Erdkabels handelt, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass das Deckblatt und die Lieferscheine dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur zu übergeben sind.

(4) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den Lieferschein als Durchschrift oder Kopie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist. 3Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. 4Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 25 ErsatzbaustoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 ErsatzbaustoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErsatzbaustoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ErsatzbaustoffV Anzeigepflichten
... zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme anhand der zusammengefassten Lieferscheine nach § 25 Absatz 1 die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen ... gemäß Anlage 8 ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3 . Eine Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils vom Verwender zu ... und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen nach § 25 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu übergeben. ...
§ 26 ErsatzbaustoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2023)
... vorlegt, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, ...
Anlage 2 ErsatzbaustoffV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 2 Nummer 3 und 16, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken *) (vom 01.08.2023)
Anlage 3 ErsatzbaustoffV (zu § 2 Nummer 3 und 16, § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen *)
Anlage 7 ErsatzbaustoffV (zu § 25 Absatz 1 Satz 2) Muster Lieferschein
Anlage 8 ErsatzbaustoffV (zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 25 Absatz 3) Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige (vom 01.08.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung
... und die Wörter „Baggergut der Klasse 0 - BG-0," gestrichen. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ...