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Artikel 25 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 25 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung


Artikel 25 ändert mWv. 1. Juli 2021 BilKoUmV § 7, § 14

Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 werden die Wörter „und höchstens 40.000 Euro" gestrichen.

2.
Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 anzuwenden."

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