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§ 25 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung



Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.

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