(1)
1Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in
§ 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
2Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.
(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so
- 1.
- trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, und
- 2.
- informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt.
§ 29 FuAG Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht ... Maßnahmen. (3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 , so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen ... (5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7 der Richtlinie ... gerechtfertigt sind. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. (6) Die ... ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. (6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie ...
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715