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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 25 Prüferinnen und Prüfer



(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer Pr ihren in sindüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung. 2Auf die Bestellung nach Absatz 1 kann verzichtet werden.



 

Zitierungen von § 25 GADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 GADVDV Formen der Modulprüfungen
... in Form von: a) Hausarbeiten, b) Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis, 2. kombinierte Prüfungsformen in Form von: a) ...