(1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung. 2Auf die Bestellung nach Absatz 1 kann verzichtet werden.