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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
§ 25 Klausur
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:
- 1.
- Archivwissenschaft,
- 2.
- allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,
- 3.
- Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,
- 4.
- ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,
- 5.
- Archivtechnik,
- 6.
- archivarische Rechtskunde sowie
- 7.
- Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes und des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz.
(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. 2Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.
(4) 1Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. 2In dem Protokoll sind anzugeben:
- 1.
- der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Abgabe der Klausur,
- 2.
- Unterbrechungszeiten,
- 3.
- in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und
- 4.
- besondere Vorkommnisse.
(5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
Zitierungen von § 25 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 GArchDVDV Aufgaben und Durchführung
... werden von der Prüfungskommission gestellt. Sie müssen vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete umfassen. Den Anwärterinnen und Anwärtern eines ...
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