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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 25 Lehrgang „Zugführung"



1Im Lehrgang „Zugführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Gruppenführung" die Kenntnisse für den Einsatz als Zugführerin oder Zugführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges selbständig zu führen,

2.
die Funktion der Einsatzleitung bis zur Stärke eines erweiterten Zuges wahrzunehmen und

3.
im vorbeugenden Brandschutz auf Standortebene mitzuwirken sowie Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes im Feuerwehreinsatz taktisch richtig einzusetzen.



 

Zitierungen von § 25 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GfwtDBwVDV Dauer des Vorbereitungsdienstes
... kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen ...
§ 17 GfwtDBwVDV Rahmenlehrplan
...  (2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte ...
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...
§ 39 GfwtDBwVDV Schriftliche Prüfung
... beiden übrigen Klausuren sollen am Ende des Lehrgangs „Zugführung" ( § 25 ) geschrieben ...