Tools:
Update via:
§ 25 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
§ 25 Vergleichspreise
§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kaufpreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. 2Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
Anzeige
Zitierungen von § 25 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ImmoWertV Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung
... Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des ...
§ 24 ImmoWertV Grundlagen des Vergleichswertverfahrens
... wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei ...
§ 40 ImmoWertV Allgemeines zur Bodenwertermittlung
... Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln. (2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_ImmoWertV.htm