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§ 25 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 (Nr. 47)
Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
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