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§ 25 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung



Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

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