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§ 25 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 25 Staatliche Prüfung



(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.

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Zitierungen von § 25 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MTBG Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
... vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre ...
§ 69 MTBG Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (vom 16.12.2023)
... praktischen Ausbildung, 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25 , insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung und ...